Betriebsanleitung (E46)
   
   316i, 318i, 320i, 325i, 325xi, 330i, 330xi, 320d, 330d, 330xd
 
 Baujahr 1998 bis 2003
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222n
Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und 
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung 
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für 
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der 
Sende- und Empfangsfunkanlagen 
mit der Typenbezeichnung „EWS/
FZV“ der Firma Bayerische Motoren 
Werke Aktiengesellschaft, 80788 
München, als Funkschließsystem mit 
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz, 
wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
setzes über Fernmeldeanlagen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
3. Juli 1989 hiermit allgemein geneh-
migt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis 
434,79 MHz ist für Hochfrequenz-
geräte für industrielle, wissenschaft-
liche, medizinische, häusliche und 
ähnliche Zwecke sowie für Funk-
anlagen für verschiedene Zwecke 
vorgesehen. Beim Betrieb der o.g. 
Funkanlagen kann daher kein Schutz 
vor Empfangsstörungen durch die 
o.g. Hochfrequenzgeräte und Funk-
anlagen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen, 
die öffentlichen Zwecken dienen, 
sowie Funkanlagen dürfen nicht 
gestört werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den 
Verkehr gebracht werden, bedürfen 
keiner besonderen Genehmigung im 
einzelnen, wenn sie mit dem beim 
Bundesamt für Zulassungen in der 
Telekommunikation (BZT) technisch 
geprüften Baumuster elektrisch und 
mechanisch übereinstimmen und wie 
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name 
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80788 
München und der Typen-
bezeichnung „EWS/FZV“. Diese 
Kennzeichnung ist am Gehäuse der 
Funkgeräte entweder auf einem 
Typenschild oder an örtlich 
zusammenhängender Stelle, wenn 
die Form einer Prägung oder Gravur 
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle 
anzubringen. Die Kennzeichnung 
muss dauerhaft und abnutzungssi-
cher ausgeführt und so mit dem Ge-
häuse verbunden sein, dass sie beim 
Entfernen zerstört wird. Sie muss von 
außen jederzeit sichtbar sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne 
eine besondere Genehmigung der 
Genehmigungsbehörde nicht mit 
anderen Fernmeldeanlagen verbun-
den werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung“ kann 
insgesamt – oder im Einzelfall auch 
für einzelne Funkanlagen durch die 
örtlich zuständige Genehmigungs-
behörde – jederzeit widerrufen 
werden.
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