Betriebsanleitung M3 (E36)
   
   M3 Limousine, M3 Coupé, M3 Cabrio
 
 Baujahr 1990 bis 2000
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Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und 
Telekommunikation hat BMW verpflich
tet, folgende Allgemeingenehmigung 
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für 
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1  Das Errichten und Betreiben der 
Sende- und  Empfangsfunkanlagen 
mit derTypenbezeichnung »EWS/ 
FZV« der Firma Bayerische Motoren 
Werke Aktiengesellschaft, 80778 
München, als Funkschließsystem mit 
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre
quenzen  125 kHz und 433,92  MHz, 
wird aufgrund der§§  1  und 2 des 
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in 
der Fassung der Bekanntmachung 
vom 3. Juli  1989 hiermit allgemein 
genehmigt.
2  Der Frequenzbereich 433,05  MHz bis 
434,79 MHz ist für Hochfrequenzge
räte für industrielle, wissenschaftli
che, medizinische, häusliche und 
ähnliche Zwecke sowie für Funkanla
gen für verschiedene Zwecke vorge
sehen. Beim  Betrieb dero.g. Funk
anlagen kann daher kein Schutz vor 
Empfangsstörungen durch die o.g. 
Hochfrequenzgeräte und Funkanla
gen gewährt werden.
3  Leitergebundene Fernmeldeanlagen, 
die öffentlichen Zwecken dienen, so
wie Funkanlagen dürfen nicht gestört 
werden.
4  Funkanlagen, die unter der vorge
nannten Typenbezeichnung in den 
Verkehr gebracht werden, bedürfen 
keiner besonderen Genehmigung im 
einzelnen, wenn sie mit dem beim 
Bundesamt für Zulassungen in der 
Telekommunikation (BZT) technisch 
geprüften  Baumuster elektrisch und 
mechanisch übereinstimmen und wie 
folgt gekennzeichnet sind:  Bundes
adler, BZTG750496E sowie Name 
der Herstellerfirma Bayerische Moto
ren Werke Aktiengesellschaft, 80778 
München und derTypenbezeichnung 
»EWS/FZV«. Diese Kennzeichnung ist 
am Gehäuse der Funkgeräte entwe
der auf einem Typenschild oder an 
örtlich zusammenhängender Stelle, 
wenn die Form einer Prägung oder 
Gravur gewählt wird, an gut sichtba
rer Stelle anzubringen. Die Kenn
zeichnung muß dauerhaft und ab
nutzungssicherausgeführt und so mit 
dem Gehäuse verbunden sein, daß 
sie beim Entfernen zerstört wird. Sie 
muß von außen jederzeit sichtbar 
sein.
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5  Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne 
eine besondere Genehmigung der 
Genehmigungsbehörde nicht mit an
deren  Fernmeldeanlagen verbunden 
werden.
6  Diese »Allgemeingenehmigung« kann 
insgesamt -  oder im  Einzelfall auch 
für einzelne Funkanlagen durch die 
örtlich zuständige Genehmigungsbe
hörde - jederzeit widerrufen werden.
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